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* Zuständigkeiten |
1 = Beschluss |
2 = Empf. an Rat |
3 = Empf. an HA |
4 = Empf. an BV |
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5 = Anreg. an Rat |
6 = Anreg. an HA |
7 = Anreg. an FachA |
8 = Anreg. an OB |
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9 = Anhörung |
10 = Stellungnahme |
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Sitzung |
Ergebnis |
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Rat |
25.03.2004 |
Vt: M gegen Grüne |
1 |
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Rat |
13.05.2004 |
durch DS-Nr. 0411234 als erl. betrachtet |
1 |
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Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren Parkmöglichkeiten Moltkeplatz-Umbau in Bonn-Bad Godesberg wegen eines unzureichenden Kostendeckungsvorschlages unzulässig ist.
Begründung
A. Zulässigkeitsentscheidung
Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat festzustellen, ob der Inhalt des Bürgerbegehrens den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entspricht und damit zulässig ist. Diese Feststellungsentscheidung trifft der Rat auch dann, wenn – wie hier - die Entscheidung einer Bezirksvertretung Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3 GO NRW.
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Vorprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 1. Juli 1996 zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine umfassende gutachterliche Stellungnahme gefertigt, die nachfolgend in ihren entscheidungsrelevanten Grundzügen wiedergegeben ist:
I.
Zum Sachverhalt:
1.
Mitte 2001 wurde ein Wettbewerb zur Neugestaltung des Moltkeplatzes/Moltkestraße
durchgeführt und das Sieger-Büro (Sandmann/Winter aus Kassel) mit der
Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt.
Dieser Entwurf sah - außer einigen wenigen Taxiplätzen - keine Parkplätze vor.
Neben der Würdigung des Entwurfes insgesamt hob das Preisgericht seinerzeit
insbesondere auch das “Überspielen der Verkehrsstraße” durch ein “einheitliches
Bodenmaterial”, durch welches das Kinocenter in die Stadtstruktur integriert
werden soll, positiv hervor. Die Führung des Kfz-Verkehrs über eine baulich
einheitlich gestaltete Platzfläche stellt damit ein wesentliches Element des
Siegerentwurfes dar.
2.
Auf der Grundlage dieser Entwurfsplanung bewilligte die Bezirksregierung
Köln mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.2002 Fördermittel in Höhe von
(abgerundet) 629.000,00 €. Dabei wurde auf der Grundlage der von der Verwaltung
vorgelegten Unterlagen eine Fläche von 8000 qm mit einem Festbetrag von 75,00
€/qm (= 600.000,00 €) gefördert. Hinzu kam die Förderung zur Erarbeitung des
integrierten Handlungskonzeptes in Höhe von 29.470,00 €.
3.
Der Gesamtaufwand der Maßnahme wird auf 1,4 Mio. € geschätzt. Entsprechende
Mittel wurden in den städtischen Haushalt 2003/2004 eingestellt. Abzüglich der
bewilligten Fördermittel des Landes sowie der Anliegerbeiträge nach § 8 KAG NRW
für den rheinseitigen Gehweg in Höhe von 31.500,00 € wurde für die
Umbaumaßnahmen ein städtischer Eigenanteil in Höhe von 768.500,00 € errechnet.
4.
Bei der Neugestaltung des Moltkeplatzes stand stets die Errichtung von
Parkplätzen im Mittelpunkt der Diskussion:
4.1
Derzeit werden auf dem Moltkeplatz insgesamt 46 Parkplätze legal
bewirtschaftet (s. Anlage 2 des Straßenverzeichnisses der Verordnung über die
Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren für die
Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn –
Parkgebührenordnung - vom 01.07.1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom
20.09.2001). Es handelt sich hierbei um Parkplätze der Zone 2, die montags,
mittwochs, freitags von 9-18.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von
14.00-18.00 Uhr gebührenpflichtig sind.
Nach Feststellung der Verwaltung stehen auf dem Moltkeplatz jedoch bis zu 17
weitere Parkmöglichkeiten - also insgesamt 63 Parkplätze - zur Verfügung, für
die ebenfalls Parkgebühren entrichtet werden. Die Einnahmen aus der
Bewirtschaftung sämtlicher Parkplätze betrugen im Jahre 2003 insgesamt rund
42.000 €.
4.2 Der
nach dem Siegerentwurf geplante völlige Verzicht auf Parkplätze stieß zunehmend
auf Kritik. Nachdem sich vor allem die Bürgerinitiative für Bad Godesberg
eindringlich für den Erhalt von mindestens 40 Parkplätzen (40 + x) eingesetzt
hatte, wurde die Verwaltung beauftragt, ca. 15 Parkplätze für Behinderte und
Familien mit Kindern darzustellen. Daraus entstand - nach vorheriger Abstimmung
mit der Bezirksregierung Köln - der Plan, der am 17.09.2003 durch die
Bezirksvertretung Bad Godesberg mehrheitlich mit einer Gegenstimme beschlossen
worden ist.
Auf diesem Plan befinden sich 17 Parkplätze, die am Rand des
Platzes untergebracht wurden. Diese Parkplätze stören die gewünschte
städtebauliche Integration von Kinopolis und Stadtstruktur in einem noch
vertretbaren Maß nur geringfügig und lassen den Marktbetrieb in unverändertem
Umfang noch zu. Alle zusätzlichen Parkplätze müssten weiter zur Mitte hin
orientiert werden und würden damit als störendes und trennendes Element
zwischen Kinopolis und der gegenüber liegenden Bebauung empfunden werden. Ein
wesentlicher Grundgedanke des Siegerentwurfes ginge damit verloren. Die nach
dem Beschluss der Bezirksvertretung vorgesehenen 17 Parkplätze stellen damit
bereits ein Zugeständnis der Stadt, aber auch der Bezirksregierung Köln
gegenüber der Bürgerinitiative dar.
4.3 Ebenfalls am 17.09.2003 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg deshalb einen Bürgerantrag der Bürgerinitiative betreffend die Integration von mindestens 40 Kurzzeitparkplätzen auf dem Moltkeplatz abgelehnt (Drucksachen-Nr.: 0313012). In der Stellungnahme der Verwaltung heißt es hierzu u.a.:
“Nach Aussage der Bezirksregierung Köln sind
Parkplätze grundsätzlich nicht förderfähig. Bei einigen wenigen Parkplätzen am
Rande würde lediglich die entsprechende Förderung für die Stellplatzflächen
wegfallen. Bei 40 und mehr Parkplätzen stellt sich die Situation anders dar, da
eine solche Lösung nicht mit den formulierten Zielen der Städtebauförderung im
Einklang steht und damit eine Förderfähigkeit für das gesamte Projekt nicht
gegeben ist.”
4.4 Die Bürgerinitiative beabsichtigt nunmehr, im
Wege eines Bürgerbegehrens auf dem Moltkeplatz 50 Pkw-Parkplätze zu erhalten
und die Entscheidung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.09.2003 zur
Umgestaltung des Platzes entsprechend abzuändern, und zwar entweder, indem die
Bezirksvertretung dem Begehren selbst entspricht oder – falls dies abgelehnt
wird – durch einen Bürgerentscheid.
Vertreter des Bürgerbegehrens sind Herr Walter Düren, Herr Stadtverordneter Dr.
Johannes Gröner und Herr J. S. Dieter Schneider-Turovski.
5.
Herr Düren wurde anlässlich eines informatorischen Gesprächs mit der
Verwaltung am 25.09.2003 nochmals darauf hingewiesen, dass nicht
auszuschließen sei, dass bereits bei einer Errichtung von 40 Parkplätzen die
gesamten Fördermittel entfallen könnten.
Wie der Verwaltung am 02.10.2003 bekannt wurde, hatte sich Herr Düren daraufhin
am 01.10.2003 wegen einer diesbezüglichen Auskunft an die Bezirksregierung Köln
gewandt. Dabei sei ihm gegenüber – allerdings von den Vertretern des für die
Bewilligung der Fördermittel zuständigen Dezernenten – mündlich in Aussicht
gestellt worden, dass die Fördermittel auch beim Bau von 40 Parkplätzen
lediglich anteilig in Höhe der hierfür benötigten Fläche gekürzt würden.
Die Bezirksregierung Köln hat diese Auskunft am 07.10.2003 gegenüber der Presse
dahingehend relativiert, dass die Informationen an die Bürgerinitiative nur
eingeschränkt gültig seien.
6.
Mit Blick auf das bevorstehende Bürgerbegehren hatte die Verwaltung die
Bezirksregierung Köln bereits mit Schreiben vom 02.10.2003 um eine
abschließende schriftliche Stellungnahme zu der hier in Rede stehenden Frage
gebeten. Am 22.10.2003 wurde durch einen Bericht des General-Anzeigers erstmals
bekannt, dass die Bezirksregierung Köln verbindlich entschieden habe, dass die
Fördermittel des Landes nur bei der von der Politik beschlossenen Variante mit
17 Parkplätzen fließen würden. Bei dem Konzept der Bürgerinitiative sei eine
Förderung ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 (Eingang bei der Verwaltung am 13.11.2003) teilte
die Bezirksregierung der Bundesstadt Bonn hierzu u.a. Folgendes mit:
“...
Gefördert werden nach den Förderrichtlinien nur noch Plätze und Fußgängerzonen
mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität. ... Durch die
beabsichtigten 45 Parkplätze und den Suchverkehr würde das bewusst gewählte
Planungskonzept eines verkehrsberuhigten Bereichs mit einer hohen
Aufenthaltsqualität eine erhebliche Zäsur erfahren. ... Die Bewilligung wäre
daher bei dem Bau von 40 Parkplätzen in voller Höhe zu widerrufen.”
In demselben Schreiben weist die Bezirksregierung die
Verwaltung darauf hin, dass gegen die Errichtung von 17 Parkplätzen gemäß der
der Beschlussfassung der Bezirksvertretung zugrunde liegenden Planskizze keine
Bedenken bestünden. Da Parkplätze
gleichwohl nicht förderungsfähig seien, werde jedoch die Zuwendung in Höhe von
15.937,00 € auf folgender Grundlage widerrufen: “17 Parkplätze 2,50 m x 5,00 m
= 212,50 qm x 75,00 €/qm = 15.937,00 €.”.
7.
Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren begann am 14.10.2003.
Die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg hatten bis zum
17.12.2003 Gelegenheit, sich hieran zu beteiligen. Die Abstimmungsfrage des
Bürgerbegehrens lautete:
“Sind
Sie dafür, dass beim Umbau des Moltkeplatzes 50 Pkw-Parkplätze im Randbereich
des Platzes entlang der Moltkestraße ausgewiesen werden und nicht nur 17, wie
die Bezirksvertretung Bonn-Bad Godesberg am 17.09.2003 beschlossen hat?”
In der Begründung
des Bürgerbegehrens heißt es u.a.:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat am
17.09.2003 den Vorentwurf zum Umbau des Moltkeplatzes mit nur 17 statt der
jetzigen 66 Parkplätze beschlossen. ... Es besteht ein bedringender Bedarf an
zentrumsnahen Parkplätzen zur Nahversorgung der Bevölkerung. Der Umbau des
Moltkeplatzes soll unter Berücksichtigung von 50 statt 17 Parkplätzen erfolgen.
Die zusätzlichen 33 Parkplätze sollen ebenfalls am Rand des Platzes direkt an
der Moltkestraße entstehen.”
Im Anschluss an
die Begründung heißt es weiter:
“Kostendeckungsvorschlag: Für die
beschlossene Umgestaltung des Moltkeplatzes sind 1,4 Mio. € veranschlagt. Der
städtische Anteil beträgt 768.000,00 €, die Anliegerbeiträge 31.500,00 € und
der Landeszuschuss 610.000,00 €. Für die zusätzliche Ausweisung von 33
Parkplätzen entstehen keine zusätzlichen Baukosten. Der Landeszuschuss wird
wegen der 33 Parkplätze voraussichtlich um 37.000,00 € reduziert. Dieser Betrag
kann in 8 Monaten durch die Parkraumbewirtschaftung finanziert werden. Die
Zwischenfinanzierung kann durch eine zusätzliche Kreditaufnahme erfolgen.”
Gegenüber dem General-Anzeiger vom
28.10.2003 teilte der Vertreter des Bürgerbegehrens, Herr Düren, sinngemäß mit,
dass auch bei Wegfall der gesamten Fördermittel von 610.000,00 € eine
Kompensation des Fehlbetrages über die Parkraumbewirtschaftung der 50
Parkplätze erfolgen könne.
8.
Die am 16.12. und 17.12.2003 bei der Bezirksvorsteherin des Stadtbezirks
Bad Godesberg, Frau Schwolen-Flümann, eingereichten Unterschriftslisten wurden
in formeller Hinsicht durch die Verwaltung überprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass das Bürgerbegehren von der gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 GO NRW
notwendigen Anzahl der im Stadtbezirk Bad Godesberg ansässigen Bürgerinnen und
Bürger unterzeichnet worden ist. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt
der Mitteilungsvorlage (DS-Nr. 0410191) verwiesen, die dem Rat in seiner
Sitzung vom 05.02.2004 vorgelegen hat.
II. Zum Rechtlichen:
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist im Einzelnen festzustellen, ob das Bürgerbegehren über § 26 Abs. 9 Satz 2 GO NRW die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Absätze 1, 2 und 3 sowie des Absatzes 9 Satz 1 GO NRW erfüllt und keine der in § 26 Abs. 5 GO NRW enumerativ aufgelisteten Ausschlusstatbestände zum Inhalt hat. Hierzu im Einzelnen:
1. Das vorliegende Bürgerbegehren zielt darauf ab, den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.09.2003 unter Beibehaltung der Planung im Übrigen hinsichtlich der Anzahl der Parkplätze zu korrigieren. Es handelt sich demnach um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren (zur Abgrenzung zum initiierenden Begehren s. VG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.2001, Az.: 1 K 423/01), das - da die Entscheidung der Bezirksvertretung keiner Bekanntmachung bedurfte - am 16. und 17.12.2003 fristgerecht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen 3 Monate eingereicht worden ist, § 26 Abs. 3 GO NRW.
2. Die Unzulässigkeit des gemäß § 26 Abs. 9 i.V.m. § 3 GO NRW eingereichten Bürgerbegehrens ergibt sich nicht bereits aus § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW. Zwar könnte der Kostendeckungsvorschlag, der eine Zwischenfinanzierung durch eine zusätzliche Kreditaufnahme sowie eine Refinanzierung dieser Kosten durch die Parkraumbewirtschaftung zum Inhalt hat, sowohl die Haushaltssatzung als auch kommunale Abgaben, hier die Parkgebühren, betreffen. Als Ausnahmevorschrift ist § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW jedoch eng auszulegen. Die Norm bezieht sich daher nur auf diejenigen Angelegenheiten, die Gegenstand der mit dem Bürgerbegehren angestrebten Entscheidung sind. Das vorliegende Bürgerbegehren zielt unmittelbar nur auf die Errichtung der 50 Parkplätze ab, so dass § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW lediglich mittelbar berührt und daher schon aus diesem Grund nicht anwendbar ist.
3.
Das Bürgerbegehren ist aber deshalb unzulässig, weil der Kostendeckungsvorschlag
unzureichend ist und damit den in § 26 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz GO
NRW gestellten Anforderungen nicht genügt.
Bei dem Kostendeckungsvorschlag handelt es sich um eine zwingende
Zulässigkeitsvoraussetzung. Sein Sinn ist, den zur Unterzeichnung aufgerufenen
Bürgerinnen und Bürgern die unter Umständen erheblichen finanziellen
Auswirkungen der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Maßnahmen deutlich zu
machen. Nach der Rechtsprechung muss ein Bürgerbegehren deshalb Angaben darüber
enthalten, welche Kosten auf der Ausgabenseite mit der Maßnahme
verbunden sind und wie diese auf der Einnahmenseite im Rahmen des
Haushaltsrecht gedeckt werden können. Dabei sind keine “überspannten
Anforderungen” zu stellen. Es genügt daher, die geschätzte Höhe der anfallenden
Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt
überschlägig, aber schlüssig darzulegen (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.1998,
Az.: 1 K 11351/96, NVwZ 1999, 684 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2003,
Az.: 10 ME 82/03; Kommjur 2004, 25 ff.). Um einer Verfälschung des
Bürgerwillens vorzubeugen, müssen die im Kostendeckungsvorschlag
enthaltene Informationen jedoch vollständig, aus sich heraus verständlich
und insbesondere richtig sein (Held/Becker u.a., a.a.O. § 26 Anm. 2.7).
3.1 Der
Kostendeckungsvorschlag ist bereits auf der Ausgabenseite unzureichend;
denn die zur Unterschriftsleistung aufgerufenen Bürgerinnen und Bürger wurden nicht
darüber informiert, dass die bewilligten Fördermittel beim Bau von
50 Parkplätzen auf dem Moltkeplatz auch in vollem Umfang widerrufen
werden könnten. Ein derartiger Widerruf hätte zur Folge, dass nicht nur die für
die Gesamtfläche des Platzes bewilligte Förderung von 600.000 €, sondern auch
die für das Handlungskonzept gewährten Fördermittel in Höhe von abgerundet
29.000 € entfallen würden. Das Fehlen dieser Informationen hatte eine Verfälschung
des Bürgerwillens zur Folge.
Nach der Rechtsprechung setzt die Beteiligung an einem Bürgerbegehren bei den
Gemeindebürgern in besonderer Weise eine verantwortliche
Entscheidungsfindung voraus. Die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger soll
sich daher nach der gesetzlichen Konzeption nicht darin erschöpfen, Forderungen
zu definieren. Vielmehr soll nach der Rechtsprechung gerade auch das
Bewusstsein der Bürger für die mit einer geforderten Maßnahme verbundenen
Kosten gestärkt werden (so VG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.1999, Az.: 1 K 11023/96).
Um eine eigene
Entscheidungsverantwortung übernehmen zu können, mussten die Bürgerinnen und
Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg daher genau darüber informiert werden,
welche zusätzlichen Kosten auf der Ausgabenseite durch den Bau der 50
Parkplätze für den städtischen Haushalt entstehen würden. Der Umstand, dass
statt einer Reduzierung um “voraussichtlich 37.000,00 €” auch der Fortfall der
gesamten Förderung in Höhe von mehr als 600.000,00 € in Betracht kommen konnte,
stellt einen Sachverhalt dar, der im Verhältnis zu den Gesamtkosten der
Maßnahme und dem für die Stadt errechneten Eigenanteil von 768.000,00 € entscheidungserheblich
war.
3.1.1 Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Fördermittel auch im Falle eines
vollständigen Widerrufs nach den Vorstellungen der Vertreter und Initiatoren
des Bürgerbegehrens ebenfalls im Wege der Parkraumbewirtschaftung
kompensiert werden könnten. Denn dies ändert nichts daran, dass die durch
den Bau der 50 Parkplätze zusätzlich entstehenden Kosten von mehr als
600.000,00 € zunächst von der Stadt “zwischenfinanziert”, also durch eine zusätzliche
Belastung des städtischen Haushalts aufgebracht werden müssten.
Insbesondere angesichts der angespannten Haushaltslage handelt es sich hierbei
um einen Kostenfaktor, der die Beteiligung an dem Bürgerbegehren für viele der
Unterzeichnenden zumindest in Frage gestellt hätte.
Darüber hinaus würde sich auch
der Zeitraum, in dem eine Kompensation der Fördermittel durch die
Parkraumbewirtschaftung erfolgen könnte, gegenüber den im
Kostendeckungsvorschlag in Bezug auf die 37.000,00 € genannten 8 Monate ganz erheblich
verlängern.
Ausgehend von der Feststellung, dass die derzeit auf dem Moltkeplatz
bewirtschafteten 63 Parkplätze im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von insgesamt rund
42.000 € erbracht haben, würden 50 Parkplätze jährlich rund 33.333 €
erwirtschaften. Danach würde es jedoch über 18 Jahre (!) dauern, bis allein
die bei einem Widerruf in vollem Umfang entfallenden Fördermittel in Höhe von
629.000 € durch die Parkgebühren auf dem Moltkeplatz kompensiert worden wären.
Hinzu kämen noch die bei einer Zwischenfinanzierung anfallenden Zinsen.
Auch hierauf wurden die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg nicht
hingewiesen.
3.1.2 Die
Verwaltung verkennt nicht, dass die Formulierung des Kostendeckungsvorschlages
dadurch erschwert wurde, dass die Bürgerinitiative aufgrund der Auskunft der
Bezirksregierung Köln vom 01.10.2003 zunächst nur eine anteilige Kürzung der
Fördermittel erwartet hatte. Die Bürgerinitiative muss sich die Fehlinformation
der Bad Godesberger Bürgerinnen und Bürger aber gleichwohl schon deshalb zurechnen
lassen, weil ihr zumindest aufgrund von Presseartikeln bereits vor
Beginn des Bürgerbegehrens am 14.10.2003 bekannt war, dass diese – im
Übrigen nur mündlich erteilte - Auskunft noch nicht verbindlich war.
Darüber hinaus hatte die Verwaltung bereits sowohl in ihrer Stellungnahme zum
Bürgerantrag der Bürgerinitiative als auch in einem informatorischen Gespräch
am 25.09.2003 gegenüber Herrn Düren darauf hingewiesen, dass nach Aussage der
Bezirksregierung Köln bei 40 Parkplätzen und mehr eine Förderfähigkeit für das
gesamte Projekt nicht mehr gegeben sei.
Der Kostenvoranschlag enthält somit eine Auskunft, die auch nach dem
damaligen Kenntnisstand der Bürgerinitiative von Vornherein unvollständig und
spätestens seit dem 22.10.2003 auch unrichtig war.
Dem steht auch der Hinweis, dass die Kürzung des Landeszuschusses
“voraussichtlich” 37.000 € betragen soll, nicht entgegen. Denn diese
Formulierung lässt völlig offen, welche anderen Möglichkeiten noch in Betracht
kommen könnten.
3.1.3 Es kann auch dahinstehen, ob die Vertreter und Initiatoren des Bürgerbegehrens die Bad Godesberger Bürgerinnen und Bürger bewusst im Unklaren gelassen haben; denn nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob den unvollständigen bzw. unrichtigen Informationen eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag oder nicht. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle des Abstimmungstextes ist vielmehr allein das Ziel, einer Verfälschung des Bürgerwillens vorzubeugen. Auf den Grund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung kommt es nach der Rechtsprechung daher nicht an (OVG Münster, Urt. v. 23.04.02, Az.: 50 A 5594/00).
3.2 Der
vorliegende Kostendeckungsvorschlag ist jedoch auch auf der Einnahmenseite
unzureichend. Es handelt sich hierbei um den eigentlichen
Deckungsvorschlag, der nach der Rechtsprechung in schlüssiger und rechtlich
zulässiger Weise substantiiert dargelegt werden und nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbar sein muss. Dabei können nach Rechtsprechung und
Literatur grundsätzlich auch zusätzliche Kreditaufnahmen in Betracht
kommen (VG Potsdam Beschl. v. 31.08.99, Az.: 2 L 645/99; Rehn/Cronauge,
Gemeindeordnung für Land Nordrhein-Westfalen, § 26).
Im vorliegenden Sachverhalt scheitert die Durchführbarkeit des
Kostendeckungsvorschlages jedoch daran, dass die Bezirksvertretung Bad
Godesberg gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2
der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn (Bonner Bezirksverfassung) für die
Aufnahme eines zusätzlichen Kredits in Höhe von 629.000 € nicht zuständig wäre.
Denn nach diesen Vorschriften entfällt die Entscheidungskompetenz einer
Bezirksvertretung dann, wenn gesamtstädtische Belange betroffen sind und/oder,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Rat oder den Ausschüssen
aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung vorbehalten sind.
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz der Bonner Bezirksverfassung erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein eigenes Budgetrecht steht den Bezirksvertretungen daher nicht zu. Bei der Frage, ob eine Kreditaufnahme – wie hier zur Deckung eines Fehlbetrages im Vermögenshaushalt – angesichts einer zusätzlichen Verschuldung für den städtischen Haushalt wirtschaftlich vertretbar ist, handelt es sich deshalb um eine Entscheidung von gesamtstädtischer Bedeutung, die nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn vom 16.12.1999, zuletzt geändert mit Beschluss vom 13.12.2001, in die Entscheidungskompetenz des Hauptausschusses fällt. Hieraus folgt, dass die Bezirksvertretung Bad Godesberg über die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits mangels entsprechender Befugnisse aus Rechtsgründen nicht selbst entscheiden könnte.
III. Ergebnis:
Der Kostendeckungsvorschlag ist demnach sowohl auf der Ausgaben- als
auch auf der Einnahmenseite unzureichend. Dies führt zur Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens.
Die Frage, ob das Bürgerbegehren auch noch aus anderen Gründen (hier
nicht ausgeführt) unzulässig sein könnte, brauchte daher nicht
abschließend entschieden zu werden.
IV. Empfehlung:
Die Vorprüfung der Verwaltung führt damit zu der Empfehlung an den Rat, das Bürgerbegehren wegen des auf der Ausgaben- und Einnahmenseite unzureichenden Kostendeckungsvorschlages als unzulässig festzustellen.
IV. Weiteres Verfahren:
Die Entscheidung des Rates über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stellt einen Verwaltungsakt dar (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00; Held/Becker u.a., a.a.O., § 26 Anm. 5.3). Eine ablehnende Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kann daher gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW zunächst durch Widerspruch und – falls dieser erfolglos bleibt – durch eine Verpflichtungsklage der Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden, den Rat zu verurteilen, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00; VG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2001, Az.: 1 K 423/01). Ist das Abwarten einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren wegen einer besonderen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit unzumutbar, kommt ein Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.
Klage- bzw. Antragsgegner wäre der Rat; denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO NRW ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00).
B.
Information über den weiteren Sachstand
Mit Schreiben vom 09.03.2004 hat sich Herr Düren in seiner
Eigenschaft als ein Vertretungsberechtigter des Bürgerbegehrens “Umbau
Moltkeplatz Bad Godesberg mit 50 Parkplätzen” und als ein Sprecher der
“Bürgerinitiative für Bad Godesberg” an die Oberbürgermeisterin gewandt:
Bevor das Bürgerbegehren durch einen Bürgerentscheid oder eine gerichtliche Auseinandersetzung an Schärfe zunähme, bäte er mit diesem Schreiben, “einen letzten Versuch für eine gütliche Einigung” zu unternehmen. Dies entspräche seinem persönlichen Wunsch aber auch dem vieler Bad Godesberger Bürger und Geschäftsleute. Sie seien nach wie vor offen für einen fairen Kompromiss. Dieser müsste jedoch nach den Vorstellungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens “mindestens 30 Kurzzeitparkplätze am Moltkeplatz beinhalten. Denn mit weniger als 30 Parkplätzen würde am Moltkeplatz für sehr viel Geld ein Zustand geschaffen, der für die Bad Godesberger Innenstadt nachteiliger wäre als der Status quo.
Unabhängig von der Entscheidung über die Feststellung der Zulässigkeit (s. oben
Teil A.), die hiervon nicht berührt wird, ist daher beabsichtigt, folgende
Frage- trotz unterschiedlicher Ansätze – nochmals zu sondieren:
- Lassen sich auf den nördlichen und südlichen Randbereichen des Platzes noch zusätzliche Parkmöglichkeiten schaffen?
- Welche Parkmöglichkeiten sind bereits in fußläufiger Entfernung zum Moltkeplatz zusätzlich geschaffen worden und welche Parkmöglichkeiten sollen noch zusätzlich geschaffen werden?
Dabei ist unter Einbeziehung der
Fachverwaltung und der Bezirksregierung Köln noch einmal das Anliegen der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu erörtern. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass sich zuletzt in der Bad Godesberger Bürgerversammlung
vom 03.03.2004 rund eine Hälfte der etwa 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
spontan für und die andere Hälfte gegen die derzeitigen Umbaupläne
ausgesprochen haben (vgl. Berichterstattung über die Bürgerversammlung z.B.
Bonner Rundschau vom 05.03.2004: “Patt bei Testvotum zum Moltkeplatz -
lebendige Bürgerversammlung in der Stadthalle – 400 aktive Teilnehmer”).Etwaige Gesprächsergebnisse werden in der Sitzung mündlich vorgetragen.