1.7  Vorlagen der Verwaltung

Bundesstadt Bonn

TOP

1.7.1

Die Oberbürgermeisterin

BE

CD Kahlen

Amt 30

Beschlussvorlage

 

X

öffentlich

 

nicht öffentlich

 

Drucksachen-Nr.

 

 

 

0410664

 

Externes Dokument

 

 

 

Betreff

Bürgerbegehren Parkmöglichkeiten Moltkeplatz-Umbau in Bonn-Bad Godesberg

 

Finanzielle Auswirkungen

Stellenplanmäßige Auswirkungen

 

Ja, sh. Begründung

X

Nein

 

Ja, sh. Begründung

X

Nein

 

Verwaltungsinterne Abstimmung

Datum

Unterschrift

Federführung: Amt 30

09.03.2004

gez. Müller

Amt 20

Amt 33

Amt 61

11.03.2004

11.03.2004

11.03.2004

gez. Besier

gez. Zwiebler

gez. Isselmann

Genehmigung/Freigabe durch OB / Amt 02

11.03.2004

I.V. gez. Hübner

 

*  Zuständigkeiten

  1 = Beschluss

  2 = Empf. an Rat

  3 = Empf. an HA

  4 = Empf. an BV

 

  5 = Anreg. an Rat

  6 = Anreg. an HA

  7 = Anreg. an FachA

  8 = Anreg. an OB

 

  9 = Anhörung

10 = Stellungnahme

 

 

Beratungsfolge

Sitzung

Ergebnis

Z. *

Rat

25.03.2004

Vt: M gegen Grüne

1

Rat

13.05.2004

durch DS-Nr. 0411234 als erl. betrachtet

1

Beschlussvorschlag

Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren Parkmöglichkeiten Moltkeplatz-Umbau in Bonn-Bad Godesberg wegen eines unzureichenden Kostendeckungsvorschlages unzulässig ist.

 

Begründung

A.  Zulässigkeitsentscheidung

Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat festzustellen, ob der Inhalt des Bürgerbegehrens den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entspricht und damit zulässig ist. Diese Feststellungsentscheidung trifft der Rat auch dann, wenn – wie hier - die Entscheidung einer Bezirksvertretung Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3 GO NRW.

 

 

 

Die Verwaltung hat im Rahmen einer Vorprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 1. Juli 1996 zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine umfassende gutachterliche Stellungnahme gefertigt, die nachfolgend in ihren entscheidungsrelevanten Grundzügen wiedergegeben ist:

 

 

I.              Zum Sachverhalt:

1.              Mitte 2001 wurde ein Wettbewerb zur Neugestaltung des Moltkeplatzes/Moltkestraße durchgeführt und das Sieger-Büro (Sandmann/Winter aus Kassel) mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt.
Dieser Entwurf sah - außer einigen wenigen Taxiplätzen - keine Parkplätze vor. Neben der Würdigung des Entwurfes insgesamt hob das Preisgericht seinerzeit insbesondere auch das “Überspielen der Verkehrsstraße” durch ein “einheitliches Bodenmaterial”, durch welches das Kinocenter in die Stadtstruktur integriert werden soll, positiv hervor. Die Führung des Kfz-Verkehrs über eine baulich einheitlich gestaltete Platzfläche stellt damit ein wesentliches Element des Siegerentwurfes dar.

2.              Auf der Grundlage dieser Entwurfsplanung bewilligte die Bezirksregierung Köln mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.2002 Fördermittel in Höhe von (abgerundet) 629.000,00 €. Dabei wurde auf der Grundlage der von der Verwaltung vorgelegten Unterlagen eine Fläche von 8000 qm mit einem Festbetrag von 75,00 €/qm (= 600.000,00 €) gefördert. Hinzu kam die Förderung zur Erarbeitung des integrierten Handlungskonzeptes in Höhe von 29.470,00 €.

3.              Der Gesamtaufwand der Maßnahme wird auf 1,4 Mio. € geschätzt. Entsprechende Mittel wurden in den städtischen Haushalt 2003/2004 eingestellt. Abzüglich der bewilligten Fördermittel des Landes sowie der Anliegerbeiträge nach § 8 KAG NRW für den rheinseitigen Gehweg in Höhe von 31.500,00 € wurde für die Umbaumaßnahmen ein städtischer Eigenanteil in Höhe von 768.500,00 € errechnet.

4.              Bei der Neugestaltung des Moltkeplatzes stand stets die Errichtung von Parkplätzen im Mittelpunkt der Diskussion:

4.1         Derzeit werden auf dem Moltkeplatz insgesamt 46 Parkplätze legal bewirtschaftet (s. Anlage 2 des Straßenverzeichnisses der Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn – Parkgebührenordnung - vom 01.07.1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.09.2001). Es handelt sich hierbei um Parkplätze der Zone 2, die montags, mittwochs, freitags von 9-18.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 14.00-18.00 Uhr gebührenpflichtig sind.
Nach Feststellung der Verwaltung stehen auf dem Moltkeplatz jedoch bis zu 17 weitere Parkmöglichkeiten - also insgesamt 63 Parkplätze - zur Verfügung, für die ebenfalls Parkgebühren entrichtet werden. Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung sämtlicher Parkplätze betrugen im Jahre 2003 insgesamt rund 42.000 €.

4.2  Der nach dem Siegerentwurf geplante völlige Verzicht auf Parkplätze stieß zunehmend auf Kritik. Nachdem sich vor allem die Bürgerinitiative für Bad Godesberg eindringlich für den Erhalt von mindestens 40 Parkplätzen (40 + x) eingesetzt hatte, wurde die Verwaltung beauftragt, ca. 15 Parkplätze für Behinderte und Familien mit Kindern darzustellen. Daraus entstand - nach vorheriger Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln - der Plan, der am 17.09.2003 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg mehrheitlich mit einer Gegenstimme beschlossen worden ist.
Auf diesem Plan befinden sich 17 Parkplätze, die am Rand des Platzes untergebracht wurden. Diese Parkplätze stören die gewünschte städtebauliche Integration von Kinopolis und Stadtstruktur in einem noch vertretbaren Maß nur geringfügig und lassen den Marktbetrieb in unverändertem Umfang noch zu. Alle zusätzlichen Parkplätze müssten weiter zur Mitte hin orientiert werden und würden damit als störendes und trennendes Element zwischen Kinopolis und der gegenüber liegenden Bebauung empfunden werden. Ein wesentlicher Grundgedanke des Siegerentwurfes ginge damit verloren. Die nach dem Beschluss der Bezirksvertretung vorgesehenen 17 Parkplätze stellen damit bereits ein Zugeständnis der Stadt, aber auch der Bezirksregierung Köln gegenüber der Bürgerinitiative dar.

4.3  Ebenfalls am 17.09.2003 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg deshalb einen Bürgerantrag der Bürgerinitiative betreffend die Integration von mindestens 40 Kurzzeitparkplätzen auf dem Moltkeplatz abgelehnt (Drucksachen-Nr.: 0313012). In der Stellungnahme der Verwaltung heißt es hierzu u.a.:

 

“Nach Aussage der Bezirksregierung Köln sind Parkplätze grundsätzlich nicht förderfähig. Bei einigen wenigen Parkplätzen am Rande würde lediglich die entsprechende Förderung für die Stellplatzflächen wegfallen. Bei 40 und mehr Parkplätzen stellt sich die Situation anders dar, da eine solche Lösung nicht mit den formulierten Zielen der Städtebauförderung im Einklang steht und damit eine Förderfähigkeit für das gesamte Projekt nicht gegeben ist.”

4.4  Die Bürgerinitiative beabsichtigt nunmehr, im Wege eines Bürgerbegehrens auf dem Moltkeplatz 50 Pkw-Parkplätze zu erhalten und die Entscheidung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.09.2003 zur Umgestaltung des Platzes entsprechend abzuändern, und zwar entweder, indem die Bezirksvertretung dem Begehren selbst entspricht oder – falls dies abgelehnt wird – durch einen Bürgerentscheid.

Vertreter des Bürgerbegehrens sind Herr Walter Düren, Herr Stadtverordneter Dr. Johannes Gröner und Herr J. S. Dieter Schneider-Turovski.


5.              Herr Düren wurde anlässlich eines informatorischen Gesprächs mit der Verwaltung  am 25.09.2003 nochmals darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen sei, dass bereits bei einer Errichtung von 40 Parkplätzen die gesamten Fördermittel entfallen könnten.
Wie der Verwaltung am 02.10.2003 bekannt wurde, hatte sich Herr Düren daraufhin am 01.10.2003 wegen einer diesbezüglichen Auskunft an die Bezirksregierung Köln gewandt. Dabei sei ihm gegenüber – allerdings von den Vertretern des für die Bewilligung der Fördermittel zuständigen Dezernenten – mündlich in Aussicht gestellt worden, dass die Fördermittel auch beim Bau von 40 Parkplätzen lediglich anteilig in Höhe der hierfür benötigten Fläche gekürzt würden.
Die Bezirksregierung Köln hat diese Auskunft am 07.10.2003 gegenüber der Presse dahingehend relativiert, dass die Informationen an die Bürgerinitiative nur eingeschränkt gültig seien.

6.              Mit Blick auf das bevorstehende Bürgerbegehren hatte die Verwaltung die Bezirksregierung Köln bereits mit Schreiben vom 02.10.2003 um eine abschließende schriftliche Stellungnahme zu der hier in Rede stehenden Frage gebeten. Am 22.10.2003 wurde durch einen Bericht des General-Anzeigers erstmals bekannt, dass die Bezirksregierung Köln verbindlich entschieden habe, dass die Fördermittel des Landes nur bei der von der Politik beschlossenen Variante mit 17 Parkplätzen fließen würden. Bei dem Konzept der Bürgerinitiative sei eine Förderung ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 (Eingang bei der Verwaltung am 13.11.2003) teilte die Bezirksregierung der Bundesstadt Bonn hierzu u.a. Folgendes mit:

“... Gefördert werden nach den Förderrichtlinien nur noch Plätze und Fußgängerzonen mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität. ... Durch die beabsichtigten 45 Parkplätze und den Suchverkehr würde das bewusst gewählte Planungskonzept eines verkehrsberuhigten Bereichs mit einer hohen Aufenthaltsqualität eine erhebliche Zäsur erfahren. ... Die Bewilligung wäre daher bei dem Bau von 40 Parkplätzen in voller Höhe zu widerrufen.”

In demselben Schreiben weist die Bezirksregierung die Verwaltung darauf hin, dass gegen die Errichtung von 17 Parkplätzen gemäß der der Beschlussfassung der Bezirksvertretung zugrunde liegenden Planskizze keine Bedenken bestünden. Da Parkplätze
gleichwohl nicht förderungsfähig seien, werde jedoch die Zuwendung in Höhe von 15.937,00 € auf folgender Grundlage widerrufen: “17 Parkplätze 2,50 m x 5,00 m = 212,50 qm x 75,00 €/qm = 15.937,00 €.”.

7.              Die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren begann am 14.10.2003. Die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg hatten bis zum 17.12.2003 Gelegenheit, sich hieran zu beteiligen. Die Abstimmungsfrage des Bürgerbegehrens lautete:


“Sind Sie dafür, dass beim Umbau des Moltkeplatzes 50 Pkw-Parkplätze im Randbereich des Platzes entlang der Moltkestraße ausgewiesen werden und nicht nur 17, wie die Bezirksvertretung Bonn-Bad Godesberg am 17.09.2003 beschlossen hat?”

In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es u.a.:

Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat am 17.09.2003 den Vorentwurf zum Umbau des Moltkeplatzes mit nur 17 statt der jetzigen 66 Parkplätze beschlossen. ... Es besteht ein bedringender Bedarf an zentrumsnahen Parkplätzen zur Nahversorgung der Bevölkerung. Der Umbau des Moltkeplatzes soll unter Berücksichtigung von 50 statt 17 Parkplätzen erfolgen. Die zusätzlichen 33 Parkplätze sollen ebenfalls am Rand des Platzes direkt an der Moltkestraße entstehen.”

Im Anschluss an die Begründung heißt es weiter:

Kostendeckungsvorschlag: Für die beschlossene Umgestaltung des Moltkeplatzes sind 1,4 Mio. € veranschlagt. Der städtische Anteil beträgt 768.000,00 €, die Anliegerbeiträge 31.500,00 € und der Landeszuschuss 610.000,00 €. Für die zusätzliche Ausweisung von 33 Parkplätzen entstehen keine zusätzlichen Baukosten. Der Landeszuschuss wird wegen der 33 Parkplätze voraussichtlich um 37.000,00 € reduziert. Dieser Betrag kann in 8 Monaten durch die Parkraumbewirtschaftung finanziert werden. Die Zwischenfinanzierung kann durch eine zusätzliche Kreditaufnahme erfolgen.”

Gegenüber dem General-Anzeiger vom 28.10.2003 teilte der Vertreter des Bürgerbegehrens, Herr Düren, sinngemäß mit, dass auch bei Wegfall der gesamten Fördermittel von 610.000,00 € eine Kompensation des Fehlbetrages über die Parkraumbewirtschaftung der 50 Parkplätze erfolgen könne.

8.              Die am 16.12. und 17.12.2003 bei der Bezirksvorsteherin des Stadtbezirks Bad Godesberg, Frau Schwolen-Flümann, eingereichten Unterschriftslisten wurden in formeller Hinsicht durch die Verwaltung überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren von der gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 GO NRW notwendigen Anzahl der im Stadtbezirk Bad Godesberg ansässigen Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet worden ist. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Mitteilungsvorlage (DS-Nr. 0410191) verwiesen, die dem Rat in seiner Sitzung vom 05.02.2004 vorgelegen hat.

 

II.  Zum Rechtlichen:

 

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist im Einzelnen festzustellen, ob das Bürgerbegehren über § 26 Abs. 9 Satz 2 GO NRW die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Absätze 1, 2 und 3 sowie des Absatzes 9 Satz 1 GO NRW erfüllt und keine der in § 26 Abs. 5 GO NRW enumerativ aufgelisteten Ausschlusstatbestände zum Inhalt hat. Hierzu im Einzelnen:

 

1.   Das vorliegende Bürgerbegehren zielt darauf ab, den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.09.2003 unter Beibehaltung der Planung im Übrigen hinsichtlich der Anzahl der Parkplätze zu korrigieren. Es handelt sich demnach um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren (zur Abgrenzung zum initiierenden Begehren s. VG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.2001, Az.: 1 K 423/01), das - da die Entscheidung der Bezirksvertretung keiner Bekanntmachung bedurfte - am 16. und 17.12.2003 fristgerecht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen 3 Monate eingereicht worden ist, § 26 Abs. 3 GO NRW.

 

2.   Die Unzulässigkeit des gemäß § 26 Abs. 9 i.V.m. § 3 GO NRW eingereichten Bürgerbegehrens ergibt sich nicht bereits aus § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW. Zwar könnte der Kostendeckungsvorschlag, der eine Zwischenfinanzierung durch eine zusätzliche Kreditaufnahme sowie eine Refinanzierung dieser Kosten durch die Parkraumbewirtschaftung zum Inhalt hat, sowohl die Haushaltssatzung als auch kommunale Abgaben, hier die Parkgebühren, betreffen. Als Ausnahmevorschrift ist § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW jedoch eng auszulegen. Die Norm bezieht sich daher nur auf diejenigen Angelegenheiten, die Gegenstand der mit dem Bürgerbegehren angestrebten Entscheidung sind. Das vorliegende Bürgerbegehren zielt unmittelbar nur auf die Errichtung der 50 Parkplätze ab, so dass § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW lediglich mittelbar berührt und daher schon aus diesem Grund nicht anwendbar ist.

 

3.              Das Bürgerbegehren ist aber deshalb unzulässig, weil der Kostendeckungsvorschlag unzureichend ist und damit den in § 26 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz GO NRW gestellten Anforderungen nicht genügt.
Bei dem Kostendeckungsvorschlag handelt es sich um eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Sein Sinn ist, den zur Unterzeichnung aufgerufenen Bürgerinnen und Bürgern die unter Umständen erheblichen finanziellen Auswirkungen der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Maßnahmen deutlich zu machen. Nach der Rechtsprechung muss ein Bürgerbegehren deshalb Angaben darüber enthalten, welche Kosten auf der Ausgabenseite mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese auf der Einnahmenseite im Rahmen des Haushaltsrecht gedeckt werden können. Dabei sind keine “überspannten Anforderungen” zu stellen. Es genügt daher, die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt überschlägig, aber schlüssig darzulegen (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.1998, Az.: 1 K 11351/96, NVwZ 1999, 684 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2003, Az.: 10 ME 82/03; Kommjur 2004, 25 ff.). Um einer Verfälschung des Bürgerwillens vorzubeugen, müssen die im Kostendeckungsvorschlag enthaltene Informationen jedoch vollständig, aus sich heraus verständlich und insbesondere richtig sein (Held/Becker u.a., a.a.O. § 26 Anm. 2.7).

3.1  Der Kostendeckungsvorschlag ist bereits auf der Ausgabenseite unzureichend; denn die zur Unterschriftsleistung aufgerufenen Bürgerinnen und Bürger wurden nicht darüber informiert, dass die bewilligten Fördermittel beim Bau von 50 Parkplätzen auf dem Moltkeplatz auch in vollem Umfang widerrufen werden könnten. Ein derartiger Widerruf hätte zur Folge, dass nicht nur die für die Gesamtfläche des Platzes bewilligte Förderung von 600.000 €, sondern auch die für das Handlungskonzept gewährten Fördermittel in Höhe von abgerundet 29.000 € entfallen würden. Das Fehlen dieser Informationen hatte eine Verfälschung des Bürgerwillens zur Folge.

Nach der Rechtsprechung setzt die Beteiligung an einem Bürgerbegehren bei den Gemeindebürgern in besonderer Weise eine verantwortliche Entscheidungsfindung voraus. Die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger soll sich daher nach der gesetzlichen Konzeption nicht darin erschöpfen, Forderungen zu definieren. Vielmehr soll nach der Rechtsprechung gerade auch das Bewusstsein der Bürger für die mit einer geforderten Maßnahme verbundenen Kosten gestärkt werden (so VG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.1999, Az.: 1 K 11023/96).

Um eine eigene Entscheidungsverantwortung übernehmen zu können, mussten die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg daher genau darüber informiert werden, welche zusätzlichen Kosten auf der Ausgabenseite durch den Bau der 50 Parkplätze für den städtischen Haushalt entstehen würden. Der Umstand, dass statt einer Reduzierung um “voraussichtlich 37.000,00 €” auch der Fortfall der gesamten Förderung in Höhe von mehr als 600.000,00 € in Betracht kommen konnte, stellt einen Sachverhalt dar, der im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme und dem für die Stadt errechneten Eigenanteil von 768.000,00 € entscheidungserheblich war.

3.1.1 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Fördermittel auch im Falle eines vollständigen Widerrufs nach den Vorstellungen der Vertreter und Initiatoren des Bürgerbegehrens ebenfalls im Wege der Parkraumbewirtschaftung kompensiert werden könnten. Denn dies ändert nichts daran, dass die durch den Bau der 50 Parkplätze zusätzlich entstehenden Kosten von mehr als 600.000,00 € zunächst von der Stadt “zwischenfinanziert”, also durch eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts aufgebracht werden müssten. Insbesondere angesichts der angespannten Haushaltslage handelt es sich hierbei um einen Kostenfaktor, der die Beteiligung an dem Bürgerbegehren für viele der Unterzeichnenden zumindest in Frage gestellt hätte.

Darüber hinaus würde sich auch der Zeitraum, in dem eine Kompensation der Fördermittel durch die Parkraumbewirtschaftung erfolgen könnte, gegenüber den im Kostendeckungsvorschlag in Bezug auf die 37.000,00 € genannten 8 Monate ganz erheblich verlängern.
Ausgehend von der Feststellung, dass die derzeit auf dem Moltkeplatz bewirtschafteten 63 Parkplätze im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von insgesamt rund 42.000 € erbracht haben, würden 50 Parkplätze jährlich rund 33.333 € erwirtschaften. Danach würde es jedoch über 18 Jahre (!) dauern, bis allein die bei einem Widerruf in vollem Umfang entfallenden Fördermittel in Höhe von 629.000 € durch die Parkgebühren auf dem Moltkeplatz kompensiert worden wären. Hinzu kämen noch die bei einer Zwischenfinanzierung anfallenden Zinsen.
Auch hierauf wurden die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirks Bad Godesberg nicht hingewiesen.

 

3.1.2 Die Verwaltung verkennt nicht, dass die Formulierung des Kostendeckungsvorschlages dadurch erschwert wurde, dass die Bürgerinitiative aufgrund der Auskunft der Bezirksregierung Köln vom 01.10.2003 zunächst nur eine anteilige Kürzung der Fördermittel erwartet hatte. Die Bürgerinitiative muss sich die Fehlinformation der Bad Godesberger Bürgerinnen und Bürger aber gleichwohl schon deshalb zurechnen lassen, weil ihr zumindest aufgrund von Presseartikeln bereits vor Beginn des Bürgerbegehrens am 14.10.2003 bekannt war, dass diese – im Übrigen nur mündlich erteilte - Auskunft noch nicht verbindlich war.
Darüber hinaus hatte die Verwaltung bereits sowohl in ihrer Stellungnahme zum Bürgerantrag der Bürgerinitiative als auch in einem informatorischen Gespräch am 25.09.2003 gegenüber Herrn Düren darauf hingewiesen, dass nach Aussage der Bezirksregierung Köln bei 40 Parkplätzen und mehr eine Förderfähigkeit für das gesamte Projekt nicht mehr gegeben sei.


Der Kostenvoranschlag enthält somit eine Auskunft, die auch nach dem damaligen Kenntnisstand der Bürgerinitiative von Vornherein unvollständig und spätestens seit dem 22.10.2003 auch unrichtig war.
Dem steht auch der Hinweis, dass die Kürzung des Landeszuschusses “voraussichtlich” 37.000 € betragen soll, nicht entgegen. Denn diese Formulierung lässt völlig offen, welche anderen Möglichkeiten noch in Betracht kommen könnten.

 

3.1.3 Es kann auch dahinstehen, ob die Vertreter und Initiatoren des Bürgerbegehrens die Bad Godesberger Bürgerinnen und Bürger bewusst im Unklaren gelassen haben; denn nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob den unvollständigen bzw. unrichtigen Informationen eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag oder nicht. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle des Abstimmungstextes ist vielmehr allein das Ziel, einer Verfälschung des Bürgerwillens vorzubeugen. Auf den Grund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung kommt es nach der Rechtsprechung daher nicht an (OVG Münster, Urt. v. 23.04.02, Az.: 50 A 5594/00).

 

3.2  Der vorliegende Kostendeckungsvorschlag ist jedoch auch auf der Einnahmenseite unzureichend. Es handelt sich hierbei um den eigentlichen Deckungsvorschlag, der nach der Rechtsprechung in schlüssiger und rechtlich zulässiger Weise substantiiert dargelegt werden und nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar sein muss. Dabei können nach Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch zusätzliche Kreditaufnahmen in Betracht kommen (VG Potsdam Beschl. v. 31.08.99, Az.: 2 L 645/99; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Land Nordrhein-Westfalen, § 26).

Im vorliegenden Sachverhalt scheitert die Durchführbarkeit des Kostendeckungsvorschlages jedoch daran, dass die Bezirksvertretung Bad Godesberg gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn (Bonner Bezirksverfassung) für die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits in Höhe von 629.000 € nicht zuständig wäre. Denn nach diesen Vorschriften entfällt die Entscheidungskompetenz einer Bezirksvertretung dann, wenn gesamtstädtische Belange betroffen sind und/oder, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Rat oder den Ausschüssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung vorbehalten sind.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz der Bonner Bezirksverfassung erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein eigenes Budgetrecht steht den Bezirksvertretungen daher nicht zu. Bei der Frage, ob eine Kreditaufnahme – wie hier zur Deckung eines Fehlbetrages im Vermögenshaushalt – angesichts einer zusätzlichen Verschuldung für den städtischen Haushalt wirtschaftlich vertretbar ist, handelt es sich deshalb um eine Entscheidung von gesamtstädtischer Bedeutung, die nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn vom 16.12.1999, zuletzt geändert mit Beschluss vom 13.12.2001, in die Entscheidungskompetenz des Hauptausschusses fällt. Hieraus folgt, dass die Bezirksvertretung Bad Godesberg über die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits mangels entsprechender Befugnisse aus Rechtsgründen nicht selbst entscheiden könnte.

 

 

III.  Ergebnis:

Der Kostendeckungsvorschlag ist demnach sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite unzureichend. Dies führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die Frage, ob das Bürgerbegehren auch noch aus anderen Gründen (hier nicht ausgeführt) unzulässig sein könnte, brauchte daher nicht abschließend entschieden zu werden.


IV.  Empfehlung:

 

Die Vorprüfung der Verwaltung führt damit zu der Empfehlung an den Rat, das Bürgerbegehren wegen des auf der Ausgaben- und Einnahmenseite unzureichenden Kostendeckungsvorschlages als unzulässig festzustellen.

 

 

IV.  Weiteres Verfahren:

 

Die Entscheidung des Rates über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stellt einen Verwaltungsakt dar (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00; Held/Becker u.a., a.a.O., § 26 Anm. 5.3). Eine ablehnende Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kann daher gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW zunächst durch Widerspruch und – falls dieser erfolglos bleibt – durch eine Verpflichtungsklage der Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden, den Rat zu verurteilen, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00; VG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2001, Az.: 1 K 423/01). Ist das Abwarten einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren wegen einer besonderen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit unzumutbar, kommt ein Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

 

Klage- bzw. Antragsgegner wäre der Rat; denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO NRW ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2002, Az.: 15 A 5594/00).

 

 

B.         Information über den weiteren Sachstand

Mit Schreiben vom 09.03.2004 hat sich Herr Düren in seiner Eigenschaft als ein Vertretungsberechtigter des Bürgerbegehrens “Umbau Moltkeplatz Bad Godesberg mit 50 Parkplätzen” und als ein Sprecher der “Bürgerinitiative für Bad Godesberg” an die Oberbürgermeisterin gewandt:

Bevor das Bürgerbegehren durch einen Bürgerentscheid oder eine gerichtliche Auseinandersetzung an Schärfe zunähme, bäte er mit diesem Schreiben, “einen letzten Versuch für eine gütliche Einigung” zu unternehmen. Dies entspräche seinem persönlichen Wunsch aber auch dem vieler Bad Godesberger Bürger und Geschäftsleute. Sie seien nach wie vor offen für einen fairen Kompromiss. Dieser müsste jedoch nach den Vorstellungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens “mindestens 30 Kurzzeitparkplätze am Moltkeplatz beinhalten. Denn mit weniger als 30 Parkplätzen würde am Moltkeplatz für sehr viel Geld ein Zustand geschaffen, der für die Bad Godesberger Innenstadt nachteiliger wäre als der Status quo.


Unabhängig von der Entscheidung über die Feststellung der Zulässigkeit (s. oben Teil A.), die hiervon nicht berührt wird, ist daher beabsichtigt, folgende Frage- trotz unterschiedlicher Ansätze – nochmals zu sondieren:

-         Lassen sich auf den nördlichen und südlichen Randbereichen des Platzes noch zusätzliche Parkmöglichkeiten schaffen?

-         Welche Parkmöglichkeiten sind bereits in fußläufiger Entfernung zum Moltkeplatz zusätzlich geschaffen worden und welche Parkmöglichkeiten sollen noch zusätzlich geschaffen werden?

Dabei ist unter Einbeziehung der Fachverwaltung und der Bezirksregierung Köln noch einmal das Anliegen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu erörtern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich zuletzt in der Bad Godesberger Bürgerversammlung vom 03.03.2004 rund eine Hälfte der etwa 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer spontan für und die andere Hälfte gegen die derzeitigen Umbaupläne ausgesprochen haben (vgl. Berichterstattung über die Bürgerversammlung z.B. Bonner Rundschau vom 05.03.2004: “Patt bei Testvotum zum Moltkeplatz - lebendige Bürgerversammlung in der Stadthalle – 400 aktive Teilnehmer”).
Etwaige Gesprächsergebnisse werden in der Sitzung mündlich vorgetragen.